20 Fragen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)

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Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) hat Deutschland am 10.09.2020 erreicht. In Brandenburg, Landkreis Spree-Neiße, wurde unweit der polnischen Grenze das erste tot aufgefundene Wildschwein positiv getestet. Ende Oktober 2020 wurde in Sachsen, Landkreis Görlitz, ASP bei einem erlegten Wildschwein nachgewiesen.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich in den Wildschweinbeständen vieler Regionen Europas weiter aus (Ungarn, Polen, Belgien, Baltikum, Moldawien, Rumänien, Bulgarien, Slowakei, Serbien). Nur in Tschechien konnte die ASP bislang erfolgreich bekämpft werden.

Das Tourismusziel Sardinien ist seit den 1980er Jahren betroffen. Dieses Seuchengeschehen ist gesondert zu betrachten und steht nicht mit dem Geschehen in Osteuropa in Zusammenhang.

Nein.

Derzeit existiert kein Impfstoff gegen das Virus der Afrikanischen Schweinepest. Mit einem Impfstoff ist in der nächsten Zeit nicht zu rechnen, auch wenn aktuelle Forschungsergebnisse auf erste Erfolge bei der Impfstoffentwicklung hinweisen.
Schwierigkeiten bei der Entwicklung eines geeigneten Impfstoffes bereiten unter anderem die Komplexität und die Infektionsbiologie des Erregers.

Nein.

Die Afrikanische Schweinepest betrifft nur Haus- und Wildschweine. Für den Menschen und andere Tierarten ist sie nicht gefährlich.

Das Virus ist in Blut und Gewebe der infizierten Tiere in großen Mengen vorhanden. In sonstigen Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen (zum Beispiel Speichel, Urin, Kot, Sperma) ist der Erreger nur in geringer Menge enthalten.

Übertragungswege der ASP sind:

Direkter Kontakt von Tier zu Tier (beispielsweise im Stall, auf Transporten/Viehsammelstellen/ Viehmärkten sowie bei offenen Haltungsformen auch durch Kontakt von Wildschweinen zu Hausschweinen oder umgekehrt).
Indirekte Übertragung über virusbehaftete Kleidung, Futtermittel, Schlacht-/Speiseabfälle, Gülle/Mist oder sonstige Gerätschaften (Stalleinrichtung, Tröge, Spritzen) und Fahrzeuge (Viehtransporter, Güllefahrzeug und weitere). Auch der Mensch kann nach Kontakt zu infizierten Tieren – zum Beispiel über schmutzige Hände oder verunreinigte Kleidung – das Virus übertragen. Die Gefahr einer indirekten Übertragung ist bei Verunreinigungen mit bluthaltigen Körperflüssigkeiten oder Geweben am höchsten.

Eine besondere Gefahr geht von Lebensmitteln aus, die das ASP-Virus enthalten und nicht ausreichend erhitzt wurden. Schweine können sich infizieren, wenn diese Lebensmittel als Speiseabfälle verfüttert werden. Bei unsachgemäßer Entsorgung, zum Beispiel am Fahrbahnrand von Fernstraßen, können Wildschweine diese kontaminierten Lebensmittel aufnehmen und sich ebenfalls infizieren. Durch den Transport solcher Lebensmittel kann das ASP-Virus über weite Strecken verschleppt werden.

Achtung: Personen aus betroffenen Ländern  müssen über die Gefahr der Einschleppung aufgeklärt werden. Egal, ob sie privat oder beruflich (zum Beispiel als Fernfahrer, Erntehelfer, Schlachthofmitarbeiter) in Deutschland sind. Das Land Niedersachsen hält Merkblätter in 14 verschiedenen Sprachen hier zum Download bereit.

Ja.

Der direkte oder indirekte Kontakt von Hausschweinen zu Wildschweinen muss deshalb unbedingt vermieden werden. Freilandhaltungen sind hier besonders gefährdet, aber auch konventionelle Betriebe müssen geeignete Vorsichtsmaßnahmen ergreifen (zum Beispiel wildschweinsichere Umzäunung des Betriebsgeländes; unzugängliche Lagerung von Futtermitteln und Einstreu). Jäger, die auch selbst Schweine halten oder anderweitig Kontakt zu Schweinen haben, müssen besondere Vorsicht walten lassen.

In Afrika wird die Krankheit in erster Linie durch Vektoren (Lederzecken der Gattung Ornithodoros), die das Virus über Jahre in sich tragen können, übertragen. Diese Zecken kommen in Deutschland nicht vor, sodass dieser Übertragungsweg hier als nicht relevant angesehen wird. Andere Arthropoden (zum Beispiel Insekten) können das Virus der ASP nach derzeitigem Kenntnisstand nicht übertragen.

Ja, aber nur indirekt.

Grundsätzlich können Jagdhunde nach dem Kontakt mit einem infizierten Wildschwein die ASP indirekt übertragen, wenn sie äußerlich mit Blut oder Geweberesten behaftet sind. Im Falle eines Ausbruchs der ASP im Schwarzwildbestand müssen Jagdhunde, die Kontakt zu Wildschweinen hatten, gereinigt und desinfiziert werden.
Hunde sollten darüber hinaus generell nicht in Schweineställe gelangen.

Ja, wenn keine ausreichende Abschirmung gegenüber Wildschweinen möglich ist.

Aufgrund der Haltungsbedingungen sind Auslauf- und Freilaufhaltungen potentiell gefährdeter in Bezug auf die Übertragung der ASP vom Wildschwein auf das Hausschwein.

Deshalb gilt vor allem bei diesen Haltungsformen die strikte Unterbindung des direkten oder indirekten Kontaktes von Hausschweinen zu Wildschweinen (unter anderem durch wildschweinsichere Umzäunung des Betriebsgeländes und unzugängliche Lagerung von Futtermitteln und Einstreu).

Wichtig: Es gilt, die Ausbreitung von potentiellen Krankheitserregern zu verhindern! Erstellen Sie sich eine Hofskizze mit Ihren Lauf- und Fahrwegen. Denken Sie über Ihre Wege nach: Versuchen Sie dabei Überkreuzungen zwischen Wegen, die in den Stall hinein führen und Wegen, die verunreinigt sein können, zu verhindern.

Berücksichtigen Sie dabei auch: Betriebshygiene, Stallhygiene, Tierhygiene, Personalhygiene, Fahrzeughygiene, ...

Eine wichtige Frage, da insbesondere durch Personen- und Fahrzeugverkehr aus betroffenen Gebieten eine weitere Einschleppung der ASP innerhalb Deutschlands möglich ist.

Das Führen einer Besucherliste hilft, einen Überblick über den Personen- und Fahrzeugverkehr auf dem Betrieb zu behalten. Klären Sie die Personen über die Gefahren auf. Das Land Niedersachsen hält Merkblätter in 14 verschiedenen Sprachen hier zum Download bereit.

Vor allem beim Betreten der Ställe durch betriebsfremde Personen sollten Sie auf die grundlegenden Aspekte zur Vermeidung einer Einschleppung von Krankheitserregern achten. Dazu gehören neben dem Kleiderwechsel auch das Wechseln des Schuhwerks sowie das Händewaschen.

Folgende Personenkreise sollten in Erwägung gezogen werden:

  • Verwandte und Freunde
  • Schädlingsbekämpfer
  • Viehtransporteur
  • Tierärzte
  • Elektriker/Handwerker
  • Auszubildende
  • Urlaubsvertretung
  • Hilfskräfte
  • Berufskollegen
  • Berater

Eine eindeutige Diagnose kann nicht anhand des klinischen Bildes oder einer Sektion ermittelt werden.

Eine sichere Diagnose kann ausschließlich im Labor gestellt werden!

Die momentan in Deutschland, Osteuropa, Belgien und auf Sardinien auftretenden ASP-Viren verursachen kein typisches Krankheitsbild, führen aber fast immer zum Tode des Tieres. In den ersten Tagen bis Wochen nach der Infektion eines Bestandes breitet sich die Infektion innerhalb des Bestandes nur sehr langsam aus. Daher sind anfangs nur wenige kranke Tiere zu erwarten, die aber innerhalb von wenigen Tagen verenden.

Bei unklarem Krankheitsgeschehen im Bestand sollte deshalb unbedingt frühzeitig eine Ausschluss-Diagnostik auf Schweinepest (KSP UND ASP) durchgeführt werden!

Eine frühzeitige Erkennung trägt wesentlich dazu bei, dass das Seuchengeschehen rasch eingedämmt wird und viele Betriebe von der Seuche verschont bleiben.
In Niedersachsen ist die Ausschlussdiagnostik unbürokratisch möglich und wird von der Tierseuchenkasse (TSK) finanziell unterstützt. Weitere Informationen zur Ausschlussdiagnostik und zum Früherkennungsprogramm für Schweinepest in Niedersachsen erhalten Sie hier.

Der Tierhalter hat (nach §8 bzw. §9 der Schweinehaltungshygieneverordnung) unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen bei

  • gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen in einem Stall,
  • gehäuftem Auftreten von Kümmerern,
  • gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 Grad Celsius in einem Stall,
  • Totgeburten oder Todesfällen unklarer Ursache bei Schweinen in einem Stall,
  • erfolgloser höchstens zweimonatiger antimikrobieller Behandlung,
  • Anstieg der Umrauscherquote innerhalb von vier Wochen auf über 20 Prozent,

  • Anstieg der Abortquote innerhalb von vier Wochen auf über 2,5 Prozent.

Eine Kostenübernahme durch die Niedersächsische Tierseuchenkasse für Probenentnahme und Laboruntersuchung erfolgt in Beständen mit mehr als zehn Schweinen nur, wenn zehn Proben pro Bestand entnommen werden. Geringere Probenzahlen sind nur in kleineren Beständen beziehungsweise in Ausnahmefällen möglich.

Ja.

Generell ist der Tierhalter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass keine Krankheitserreger in den Bestand eingeschleppt oder weiter verschleppt werden.
Die  Schweinehaltungshygiene-Verordnung gibt unter anderem Vorgaben, wie man seinen Bestand schützen kann. Jeder Tierhalter sollte die Umsetzung der Schweinehaltungshygiene-Verordnung in seinem Betrieb überprüfen und gegebenenfalls optimieren. Darüber hinaus ist die Einhaltung grundsätzlicher Biosicherheitsmaßnahmen, wie zum Beispiel das Wechseln der Kleidung und des Schuhwerks vor jedem Betreten der Ställe, wichtig. Durch diese Maßnahmen kann das Risiko eines Eintrags der ASP in den Bestand reduziert werden.

Im Krisenfall sind zusätzlich die Vorgaben der Schweinepest-Verordnung umzusetzen.

Wenn der Ausbruch der ASP oder auch nur der Verdacht darauf festgestellt wird, so werden von dem regional zuständigen Veterinäramt unverzüglich Maßnahmen nach Schweinepest-Verordnung eingeleitet, damit die Erkrankung sich nicht weiter ausbreitet:

  • Für den betroffenen Tierbestand ordnet der Amtstierarzt die Sperre an; kein Tier darf mehr verkauft oder zugekauft werden, die Tiere müssen in den Ställen verbleiben, kranke und verdächtige Schweine werden abgesondert.
  • Der Personen- und Fahrzeugverkehr auf dem Gehöft wird eingeschränkt.
  • Nach der amtlichen Feststellung der ASP müssen alle Tiere des betroffenen Bestandes getötet und unschädlich beseitigt werden.

Zudem wird vom Veterinäramt ein Sperrbezirk (mindestens drei Kilometer Radius) und ein Beobachtungsgebiet (mindestens zehn Kilometer Radius) um den betroffenen Betrieb herum eingerichtet. In diesen Gebieten bestehen unter anderem Verbote für die Verbringung von Schweinen.

Das hängt davon ab, wie weit Ihr Hof vom Nachbarn entfernt ist und wie eng der Kontakt zwischen den Betrieben ist.

Mindestens drei Kilometer um den betroffenen Betrieb wird der Sperrbezirk und im Radius von mindestens zehn Kilometern um den betroffenen Betrieb das Beobachtungsgebiet eingerichtet. Es werden dort Schilder „Afrikanische Schweinepest-Sperrbezirk“ beziehungsweise „Afrikanische Schweinepest-Beobachtungsgebiet“ angebracht und es gelten die Vorschriften der Schweinepest-Verordnung. Schweine dürfen innerhalb der Gebiete unter anderem nicht mehr transportiert werden.

In diesen Gebieten führt das zuständige Veterinäramt in Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, Untersuchungen auf ASP durch. Insbesondere verendete oder erkrankte Tiere sind im Labor auf ASP zu untersuchen.

Die zuständige Behörde kann darüber hinaus die Tötung von Schweinen in anderen Betrieben anordnen, wenn diese direkten Kontakt zu dem Ausbruchsbetrieb, zum Beispiel durch Tiertransporte, Gerätschaften oder Personen hatten.

Eine Wiederbelegung erfolgt erst, wenn die Schweinepest nach Schweinepest-Verordnung als erloschen gilt. Dazu müssen die Tiere im Ausbruchsbetrieb getötet und beseitigt worden sein und der Ausbruchsbetrieb muss nach folgendem Ablaufschema gereinigt und desinfiziert worden sein (Details sind der Schweinepest-Verordnung zu entnehmen):

  1. Entwesung (Schadnagerbekämpfung)
  2. Grobreinigung und vorläufige Desinfektion
  3. Feinreinigung
  4. Schlussdesinfektion

Außerdem müssen sämtliche Betriebe im Sperrbezirk, die Schweine halten, negativ auf ASP untersucht worden sein. Die Untersuchung dieser Betriebe kann frühestens 45 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion des Ausbruchsbetriebes erfolgen.

Um die Abschuss- oder Fundstelle eines ASP-positiven Wildschweines wird ein gefährdetes Gebiet eingerichtet. Es werden dort Schilder „Afrikanische Schweinepest – Gefährdetes Gebiet“ angebracht und es gelten die Vorschriften der Schweinepest-Verordnung. 
In diesem Gebiet werden Maßnahmen durchgeführt, um die ASP in der Wildschweinpopulation zu bekämpfen. Dazu zählen unter anderem jagdliche Maßnahmen sowie Maßnahmen, um die Einschleppung der ASP in Hausschweinebestände zu verhindern. Hierzu dürfen Schweine zum Beispiel nur unter Auflagen in oder aus einem Betrieb im gefährdeten Gebiet verbracht werden.

Bei der Festlegung des gefährdeten Gebiets werden die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinpopulation und Tierbewegungen innerhalb dieser Population, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Die Behörden orientieren sich bei der Einrichtung an einem Radius von ca. 15 km. Um das gefährdete Gebiet wird eine Pufferzone eingerichtet.

Wer Vieh oder Fische hält, hat zur Vorbeugung von Tierseuchen und zu deren Bekämpfung

  1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden,
  2. sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen Tieren sachkundig zu machen,
  3. Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind.

Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) bietet auf seiner Internetseite nicht nur Antworten auf die wichtigsten Fragen, sondern verweist zudem auf weitere Quellen – wie das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Bundesinstitut für Risikobewertung oder das Friedrich-Loeffler-Institut.

Tierseucheninfo Niedersachsen bietet weitere Informationen sowie Merkblätter in 14 Sprachen.

Im ASP-Quiz des LAVES können Sie Ihr bereits vorhandenes Wissen testen.

Rechtliche Bestimmungen:
Schweinepest-Verordnung
Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

Ihr Ansprechpartner vor Ort ist die zuständige kommunale Behörde (Veterinäramt).

20 Fragen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)
  1. Wo in Europa kommt die ASP zurzeit vor?
  2. Gibt es einen Impfstoff gegen die ASP?
  3. Ist die ASP auf den Menschen und andere Tiere übertragbar?
  4. Wie wird die ASP übertragen?
  5. Welche Rolle spielen Lebensmittel bei der Verbreitung der ASP?
  6. Können Wildschweine ASP übertragen?
  7. Können Insekten/Zecken ASP übertragen?
  8. Können Jagdhunde ASP übertragen?
  9. Erhöht die Auslauf- und Freilandhaltung die Gefahr der Ansteckung?
  10. Kennen Sie Ihre Laufwege auf dem Hof?
  11. Wissen Sie noch, wer letzte Woche auf Ihrem Hof war?
  12. Wer außer Ihnen gelangt in Ihren Stall?
  13. Wie bekomme ich heraus/schließe ich aus, dass ich Schweinepest in meinem Schweinebestand habe?
  14. Kennen Sie die Regelung mit den zehn Proben?
  15. Kann ich meinen Bestand vor einem Ausbruch der ASP schützen?
  16. Was geschieht, wenn die ASP in meinem Bestand ausgebrochen ist?
  17. Was geschieht mit meinem Betrieb, wenn es meinen Nachbarn betrifft?
  18. Wann kann ich nach einem Ausbruch der ASP in meinem Betrieb wieder Schweine einstallen?
  19. Was geschieht, wenn ASP bei Wildschweinen in der Nähe meines Bestands auftritt?
  20. Warum ist der §3 des Tiergesundheitsgesetzes für mich wichtig?
  21. Weitere Fragen?